bb/aaa) Den Nachweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang kann die Klägerin offensichtlich nur durch Indizien erbringen. Dabei ist ihr zwar zuzugestehen, dass die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten bei Pistenunfällen keine Ausnahme sind, da es hier nicht selten an tauglichen optischen Aufzeichnungen, greifbaren Augenzeugen und – im Gegensatz etwa zu Verkehrsunfällen – einer professionellen und umfassenden Spurensicherung fehlt.