Zugleich wären in diesem Fall auch die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens erfüllt: Einerseits wäre dem Beklagten ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut der Klägerin (körperliche Integrität) vorzuwerfen. Andererseits läge eine subjektive Vorwerfbarkeit vor, indem dem Beklagten vorzuhalten wäre, dass er gegen allgemein anerkannte Verhaltensregeln (insb. FIS-Regel 1, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, schädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit einschränkt, und FIS-Regel 3, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder von hinten kommend seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor