Sollte der Klägerin der Nachweis ihrer Tatsachenbehauptung gelingen, dass die Verletzungen, welche sie aufgrund der Kollision erlitt, dadurch entstanden sind, dass der Beklagte – wie sie behauptet – von hinten rechts in sie hineingefahren ist, wären ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden zu bejahen; denn damit wäre dieses Verhalten unmittelbare Ursache der Verletzungen sowie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich auch geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen