Sie beschlägt aber auch jene der Kausalität, indem in dieser Hinsicht vorab feststehen muss, welches Verhalten des Beklagten der Frage zugrunde zu legen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden besteht. Sollte der Klägerin der Nachweis ihrer Tatsachenbehauptung gelingen, dass die Verletzungen, welche sie aufgrund der Kollision erlitt, dadurch entstanden sind, dass der Beklagte – wie sie behauptet – von hinten rechts in sie hineingefahren ist, wären ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden zu bejahen;