Diese Sachverhaltsfrage ist zwar letztlich auch im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens relevant (s. dazu sogleich). Sie beschlägt aber auch jene der Kausalität, indem in dieser Hinsicht vorab feststehen muss, welches Verhalten des Beklagten der Frage zugrunde zu legen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden besteht.