a/aa) Es steht fest, dass die Klägerin die in E. I.1 dargelegten Verletzungen bei der Kollision mit dem Beklagten erlitt. Strittig ist der genaue Unfallablauf und insbesondere, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, dabei von hinten rechts in diese hineingefahren ist. Diese Sachverhaltsfrage ist zwar letztlich auch im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens relevant (s. dazu sogleich).