4. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ein zu hohes Beweismass angewandt sowie zu Unrecht antizipierte Beweiswürdigungen vorgenommen und damit ihr Recht auf Beweisführung sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu fällt – auch im Lichte der weiteren Einwände der Klägerin in der Berufungsschrift – Folgendes in Betracht: