Nachweis der unerlaubten Handlung selbst, mithin des haftungsbegründenden Ereignisses als solchem, ist, obwohl dieses den Ausgangspunkt des Kausalzusammenhangs darstellt, grundsätzlich das Regelbeweismass anzuwenden (BK-Brehm, Art. 41 OR N 117, mit Verweis auf BGer 4A_633/2011 E. 2). […]