Die Beweiserleichterung setzt demnach in dem Sinn eine Beweisnot voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was namentlich der Fall ist, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar sind. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis dabei als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 128 III 271 E. 2.b/aa; BGE 130 III 321 E. 3; BGE 132 III 715 E. 3.1