Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und andererseits aus Rechtsprechung und Lehre. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die bei bestimmten Sachverhalten typischerweise auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach in dem Sinn eine Beweisnot voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was namentlich der Fall ist, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar sind.