169 ff., N 191 ff.). Die objektive Komponente des Verschuldens liegt im Verstoss des Schadensverursachers gegen eine Verhaltensnorm. Solche Normen sind in erster Linie in gesetzlichen Regeln statuiert, die der Unfallverhütung dienen. Daneben können sie sich auch aus anerkannten privatrechtlichen Richtlinien ergeben; zu diesen gehören auch die Allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder (sog. FIS-Regeln; BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 48a f.; BK-Brehm, Art. 41 OR N 169 ff., N 174a)