Und schliesslich setzt ein Verschulden voraus, dass der Schädiger einerseits urteilsfähig ist (was bei Erwachsenen grundsätzlich zu vermuten ist [vgl. Art. 16 ZGB]) und dass er andererseits entweder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt (also den Erfolg bewusst herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen) oder die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet (und sich daher zumindest fahrlässig verhalten) hat (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 45 ff.; BK-Brehm, Art. 41 OR N © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte