41 OR N 120 ff.). Widerrechtlichkeit liegt (vorbehältlich einer Rechtfertigung) vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten eingreift, wie unter anderem in seine körperliche Integrität (BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 30 ff., insb. N 33; s. auch BK-Brehm, Art. 41 OR N 33 ff.). Und schliesslich setzt ein Verschulden voraus, dass der Schädiger einerseits urteilsfähig ist (was bei Erwachsenen grundsätzlich zu vermuten ist [vgl. Art.