41 OR N 105 ff.). Nach der daneben geforderten Adäquanz der Kausalität – deren Aufgabe es ist, die sich aus der natürlichen Kausalität ergebende Ursachenpalette nach objektiven Zurechenbarkeitskriterien einzugrenzen – ist eine Ursache dann als haftungsbegründend anzusehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 16 ff.; s. auch BK-Brehm, Art. 41 OR N 120 ff.)