III.2.a) Die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (s. anstelle Vieler: BSK OR I-Kessler, 7. Aufl., Art. 41 N 2c ff.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schädigers unabdingbare Voraussetzung für das Schadensereignis war (BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 15; BK-Brehm, 4. Aufl., Art. 41 OR N 105 ff.).