dass zwei sich völlig widersprechende Darstellungen zum Unfallhergang vorliegen – die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte als Grundlage für ein solches Gutachten genügen. Hinweis, dass im Fall der Unaufklärbarkeit des Kollisionshergangs eine (widerlegbare) Vermutung der beidseitigen Unachtsamkeit in Betracht zu ziehen wäre (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juli 2020, BO.2018.47). Erwägungen (Auszug)