Entscheid Kantonsgericht, 15.07.2020 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 53, Art. 152 Abs. 1, Art. 157, Art. 183 Abs. 1, Art. 191 f., Art. 247 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272); Allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder (FIS-Regeln). Bei Pistenunfällen gilt für den Nachweis des Unfallhergangs das Regelbeweismass. Recht auf Beweis und Kriterien für eine antizipierte Beweiswürdigung. Im besonderen Fall: Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur allfälligen Einholung eines biomechanischen Gutachtens nach vorgängiger Beweisaussage der Parteien sowie Abklärung der Vorfrage, ob – unter Berücksichtigung dessen,