{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-47_2020-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9649&type=1563347022&cHash=ddfb96650d6c490b6072f75c27a1125b", "Checksum": "57774f0e4dde2bb0bbeb7ef6e6577654"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:44:09", "Checksum": "c18bc131d754f51128f7fcbaa3d79b40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nParteien gestützt auf Art. 192 ZPO (Beweisaussage) noch persönlich zum Unfallablauf\nzu befragen, dies einerseits deshalb, weil nicht auszuschliessen ist, dass sich daraus\nnoch zentrale Anhaltspunkte für die Gutachter ergeben könnten (was im Übrigen schon\nfür die Vorfrage gilt, ob die Einholung eines Gutachtens überhaupt sinnvoll ist [s. zur\nBewandtnis dieser Vorfrage sogleich]), und andererseits auch, weil den beidseitigen\nParteidarstellungen in Verbindung mit dem Gutachten – so es denn eingeholt wird –\nmöglicherweise ein veränderter Stellenwert zukommen wird.\n\nff) Im Raum bleibt die Frage, ob die Vorinstanz, wie die Klägerin geltend macht, zu\nUnrecht von der Einholung der/des von ihr beantragten Gutachten/s absah.\n\nDie Verletzungen der Klägerin als solche sind in den klägerischen Parteiakten\nmedizinisch umfassend dokumentiert. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, diese\nVerletzungen könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Beklagte von hinten\nrechts in sie hineingefahren sei. Ihre Anträge, in diesem Zusammenhang seien ein\nbiomechanisches Gutachten und ein Gutachten eines Facharztes für Traumatologie\nund orthopädische Chirurgie einzuholen, wies die Vorinstanz […] im Wesentlichen\ndeshalb ab, weil die medizinischen Befunde bei der Klägerin schon umfassend\ndokumentiert seien, weshalb ein rein medizinisches Gutachten nicht weiter helfe, und\nda es für ein biomechanisches Gutachten an hinreichenden Anknüpfungspunkten wie\nKenntnis von Fahrtrouten, Kollisionsstelle und Endlage der Beteiligten, Unterlagen zu\nden Verletzungen des Beklagten und sichergestellten Sportgeräten fehle, weshalb dem\nGutachten in dieser Hinsicht zwangsläufig Annahmen zugrunde zu legen wären und\ndieses daher letztlich nicht beweistauglich wäre. Dazu fällt Folgendes in Betracht:\n\nDie Trauma- oder Verletzungsbiomechanik analysiert die Effekte von mechanischen\nEinflüssen auf den (menschlichen) Körper. Dabei wird in einer inter- oder\nmultidisziplinären Zusammenarbeit von Spezialisten aus Medizin und Ingenieurwesen\ngeklärt, ob ein Verletzungsbild auf Art und Heftigkeit eines Anpralls oder einer anderen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKrafteinwirkung schliessen lässt (vgl. dazu insb. Muser, Biomechanische Gutachten bei\nSportunfällen, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008 \"Biomechanische Gutachten\nin Strassenverkehr und Sport\" [abrufbar unter http://agu.ch/1.0/pdf/agu-\nseminar08.pdf], S. 3; Walz, Biomechanische Gutachten im Strassenverkehr, in:\nTagungsunterlagen AGU Seminar 2008 \"Biomechanische Gutachten in\nStrassenverkehr und Sport\", S. 1; Niederer, Qualität von technischen und\nbiomechanischen Gutachten, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008\n\"Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport\", insb. S. 1 f. und 6). Unter\ndiesem inter-/multidisziplinären Aspekt ist denn auch offensichtlich der Doppelantrag\nder Klägerin um Einholung eines biomechanischen Gutachtens und eines Gutachtens\neines Facharztes für Traumatologie und orthopädische Chirurgie zu verstehen.\n\nEs trifft zu, dass für die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens nebst genauen\nmedizinischen Berichten (möglichst von der Erstversorgung sowie auch zu\nVerletzungen, die bei der medizinischen Behandlung nicht im Vordergrund standen)\nweitere Anknüpfungspunkte, wie namentlich Kenntnis von Kollisionsort und Endlage\nder Beteiligten sowie sichergestellte Sportgeräte, von Vorteil sind; unter Umständen\nhängen die Aussagemöglichkeiten des Experten von solchen zusätzlichen\nInformationen ab (Muser, a.a.O., insb. S. 3 f.; vgl. auch Boll, Anforderungen an\nBiomechanische Gutachten, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008\n\"Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport\", S. 4). Allgemeingültige\nVoraussetzungen oder Vorbedingungen für die Erstellung biomechanischer Gutachten\nzu Sportunfällen lassen sich allerdings nicht definieren (Muser, a.a.O., S. 2). In Betracht\nzu ziehen ist zudem, dass die Aufgabe der mit der Erstellung eines biomechanischen\nGutachtens betrauten Experten unter Umständen vereinfacht wird, wenn – was hier der\nFall ist – zwei völlig widersprüchliche Darstellungen zum Unfallhergang vorliegen (Boll,\na.a.O., S. 2). Ob vorliegend die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte, im\nWesentlichen also die medizinischen Befunde bei der Klägerin, in Verbindung mit\nLetzterem (die Frage, ob sich das Unfallereignis so zugetragen hat, wie die Klägerin\nbehauptet, lässt sich unter Umständen auch daraus folgern, dass sich der Unfall nicht\nso ereignet haben kann, wie dies der Beklagte darstellt) als Grundlage für ein\nbiomechanisches Gutachten genügen, mag zwar ungewiss sein. Eine zuverlässige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung dieser Frage setzt allerdings einschlägige Fachkenntnisse voraus, weshalb\nes, nachdem die Klägerin den fraglichen Beweisantrag form- und fristgerecht stellte,\nunumgänglich ist, unter vorgängiger Anhörung der Parteien (Art. 183 ZPO) einen\ngeeigneten Gutachter respektive ein geeignetes Gutachterteam zu bestimmen, der/das\nsich vorab mit dieser Vorfrage befasst und in der Folge – je nachdem, wie die\nAussagemöglichkeiten sind – gegebenenfalls das von der Klägerin beantragte\nbiomechanische Gutachten zu erstatten hat.\n\n"}