{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-47_2020-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9649&type=1563347022&cHash=ddfb96650d6c490b6072f75c27a1125b", "Checksum": "57774f0e4dde2bb0bbeb7ef6e6577654"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:44:09", "Checksum": "c18bc131d754f51128f7fcbaa3d79b40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47\n\nbb/aaa) Den Nachweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang kann die Klägerin\noffensichtlich nur durch Indizien erbringen. Dabei ist ihr zwar zuzugestehen, dass die\ndamit verbundenen Beweisschwierigkeiten bei Pistenunfällen keine Ausnahme sind, da\nes hier nicht selten an tauglichen optischen Aufzeichnungen, greifbaren Augenzeugen\nund – im Gegensatz etwa zu Verkehrsunfällen – einer professionellen und umfassenden\nSpurensicherung fehlt. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden, es liege in dem\nSinne eine sachimmanente Beweisnot vor, als die von der Klägerin nachzuweisenden\nTatsachen bei Skiunfällen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar wären\nund daher ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht\nzumutbar ist. Demnach ist hier der Nachweis des Unfallhergangs nach dem\nRegelbeweismass zu erbringen.\n\nbbb) Schon an dieser Stelle sei allerdings für den Fall, dass der Klägerin der\nNachweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs nicht gelingen sollte, auf einen\nmöglicherweise richtungweisenden Entscheid des Landgerichts Bonn vom 21. März\n2005 (Az. 1 0 484/04) hingewiesen. Nach diesem spricht im Fall einer nicht näher\naufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer, von denen keiner der wesentlich\nschnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist, eine widerlegbare\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige\nAufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermassen schuldhaft gegen die sich aus\nder FIS-Regel 1 ergebende allgemeine Sorgfaltspflicht und das sich aus der FIS-Regel\n2 ergebende Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit verstossen hat; dabei ist\nbei Beteiligung eines Snowboardfahrers zu dessen Lasten in Betracht zu ziehen, dass\nein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen der\nhöheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeitig\naber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (\"backside turn\") ein toter\nWinkel zu berücksichtigen ist (zur Verpflichtung zu besonderer Vorsicht und\nAufmerksamkeit in neuralgischen Pistenbereichen vgl. auch Entscheid des Obersten\nGerichtshofs Österreich OGH 1 Ob 59/19m vom 30. April 2019).\n\ncc) Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die\nvon ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Dieses\nsogenannte Recht auf Beweis fliesst einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO) und gründet andererseits in Art. 8 ZGB (Hasenböhler,\nZPO Komm., Art. 152 N 9).\n\nIn der Regel lässt sich die Beweiskraft eines Beweismittels erst nach dessen Abnahme\nbestimmen. Allerdings schliesst die freie Beweiswürdigung auch die Möglichkeit einer\nantizipierten Beweiswürdigung ein (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 36 ff., mit\nVerweisen; Botschaft ZPO, S. 7312). Dabei kann das Gericht unter anderem von der\nErhebung weiterer Beweise absehen, weil aus seiner Sicht das Beweisergebnis\naufgrund schon erhobener Beweise bereits feststeht und es überzeugt ist, dass seine\nMeinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr zu erschüttern ist\n(Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 37). Möglich ist aber auch die Ablehnung von\nBeweismitteln, die das Gericht als zum Nachweis der in Frage stehenden\nTatsachenbehauptung von vornherein untauglich oder ungeeignet hält (Hasenböhler,\nZPO Komm., Art. 157 N 36 und Art. 152 N 18 ff., insb. N 22; s. auch Leuenberger/Uffer-\nTobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 156 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[…]\n\nee) Zum Unfallhergang offerierten beide Parteien schon erstinstanzlich ihre\nParteibefragung (Art. 191 ZPO). Von der Abnahme dieser Beweismittel sah die\nVorinstanz ohne nähere Begründung ab. Immerhin aber lud sie die Parteien […] zu\nBeginn der Hauptverhandlung in Ausübung ihrer Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) ein,\nauf Fotos respektive einem Plan ihren Startpunkt, ihre Route und den Kollisionspunkt\neinzutragen, was der Beklagte tat, die Klägerin jedoch mit dem Hinweis, sie kenne sich\n\"dort nicht aus\", verweigerte.\n\nDass sich die Parteien über den genauen Unfallhergang uneinig sind, zeigte sich schon\nim Jahr 2014. Nach den einschlägigen (vorprozessualen) Parteiakten sowie den\nParteivorbringen zu schliessen hielten seither beide Seiten im Wesentlichen konstant\nund unverändert an ihrer Darstellung fest. Dabei kann auch nicht gesagt werden, die\neine Versionen sei plausibler als die andere. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nerscheint es vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, dass die eine oder andere\nPartei im Rahmen einer Parteibefragung von ihrem Standpunkt abweichen würde. Es\nkommt hinzu, dass selbst dann, wenn die Fahrtrouten beider Parteien und/oder das\nbeabsichtigte Ziel der Klägerin feststünden, darin allein keine auch nur annähernd\nhinreichenden Indizien für die Richtigkeit oder die Unrichtigkeit der beidseitigen\nSachdarstellungen zur Kollision selbst lägen. Die Kollision als solche wiederum dauerte\nnur einen ganz kurzen Augenblick und bietet daher praktisch keine Möglichkeit, um\ndurch sachgemässe Befragung allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten in der\neinen oder anderen Darstellung zu eruieren. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie wie\nerwähnt im Rahmen ihrer Befragung nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ihre Mitwirkung bei der\nErmittlung ihrer Fahrtroute und des Kollisionspunkts verweigerte. Indessen fällt in\nBetracht, dass – wie sogleich zu zeigen ist – allenfalls noch ein biomechanisches\nGutachten einzuholen ist. Im Hinblick darauf drängt es sich gleichwohl auf, beide\n\n"}