{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-47_2020-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9649&type=1563347022&cHash=ddfb96650d6c490b6072f75c27a1125b", "Checksum": "57774f0e4dde2bb0bbeb7ef6e6577654"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:44:09", "Checksum": "c18bc131d754f51128f7fcbaa3d79b40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47\n\nb) Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, jene Partei das\nVorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet.\nEin Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von\nder Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird dabei\nnicht verlangt; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache\nkeine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht\nerscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit genügt, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und\nandererseits aus Rechtsprechung und Lehre. Den Ausnahmen liegt die Überlegung\nzugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf,\ndie bei bestimmten Sachverhalten typischerweise auftreten. Die Beweiserleichterung\nsetzt demnach in dem Sinn eine Beweisnot voraus, dass ein strikter Beweis nach der\nNatur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was namentlich der Fall ist,\nwenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen typischerweise nur\nmittelbar durch Indizien beweisbar sind. Nach dem Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit gilt ein Beweis dabei als erbracht, wenn für die Richtigkeit der\nSachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe\nsprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in\nBetracht fallen (BGE 128 III 271 E. 2.b/aa; BGE 130 III 321 E. 3; BGE 132 III 715 E. 3.1\nf.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 157 N 22 ff., N 29, mit Verweisen). Im Haftpflichtrecht gilt für den Nachweis des\nnatürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen der unerlaubten\nHandlung und dem Schaden nach ständiger Rechtsprechung das Beweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2). Geht es indes um den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachweis der unerlaubten Handlung selbst, mithin des haftungsbegründenden\nEreignisses als solchem, ist, obwohl dieses den Ausgangspunkt des\nKausalzusammenhangs darstellt, grundsätzlich das Regelbeweismass anzuwenden\n(BK-Brehm, Art. 41 OR N 117, mit Verweis auf BGer 4A_633/2011 E. 2).\n\n[…]\n\n4. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst\ngeltend, die Vorinstanz habe ein zu hohes Beweismass angewandt sowie zu Unrecht\nantizipierte Beweiswürdigungen vorgenommen und damit ihr Recht auf Beweisführung\nsowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu fällt – auch im Lichte der\nweiteren Einwände der Klägerin in der Berufungsschrift – Folgendes in Betracht:\n\na/aa) Es steht fest, dass die Klägerin die in E. I.1 dargelegten Verletzungen bei der\nKollision mit dem Beklagten erlitt. Strittig ist der genaue Unfallablauf und insbesondere,\nob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, dabei von hinten rechts in diese\nhineingefahren ist. Diese Sachverhaltsfrage ist zwar letztlich auch im Hinblick auf die\nHaftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens relevant (s.\ndazu sogleich). Sie beschlägt aber auch jene der Kausalität, indem in dieser Hinsicht\nvorab feststehen muss, welches Verhalten des Beklagten der Frage zugrunde zu legen\nist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem\neingetretenen Schaden besteht. Sollte der Klägerin der Nachweis ihrer\nTatsachenbehauptung gelingen, dass die Verletzungen, welche sie aufgrund der\nKollision erlitt, dadurch entstanden sind, dass der Beklagte – wie sie behauptet – von\nhinten rechts in sie hineingefahren ist, wären ein natürlicher wie auch ein adäquater\nKausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden zu\nbejahen; denn damit wäre dieses Verhalten unmittelbare Ursache der Verletzungen\nsowie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung\noffensichtlich auch geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nherbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Zugleich wären in diesem Fall auch\ndie Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens erfüllt:\nEinerseits wäre dem Beklagten ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut der\nKlägerin (körperliche Integrität) vorzuwerfen. Andererseits läge eine subjektive\nVorwerfbarkeit vor, indem dem Beklagten vorzuhalten wäre, dass er gegen allgemein\nanerkannte Verhaltensregeln (insb. FIS-Regel 1, wonach jeder Skifahrer und\nSnowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, schädigt oder\nin der Ausübung seiner Tätigkeit einschränkt, und FIS-Regel 3, wonach jeder Skifahrer\nund Snowboarder von hinten kommend seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor\nihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet) verstiess, womit ihm ein\nMangel an Sorgfalt und damit Fahrlässigkeit anzulasten wäre.\n\n"}