{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-47_2020-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9649&type=1563347022&cHash=ddfb96650d6c490b6072f75c27a1125b", "Checksum": "57774f0e4dde2bb0bbeb7ef6e6577654"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.07.2020 BO.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Im besonderen Fall:\nRückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur allfälligen Einholung\neines biomechanischen Gutachtens nach vorgängiger Beweisaussage der\nParteien sowie Abklärung der Vorfrage, ob – unter Berücksichtigung dessen,\ndass zwei sich völlig widersprechende Darstellungen zum Unfallhergang\nvorliegen – die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte als Grundlage für\nein solches Gutachten genügen. Hinweis, dass im Fall der Unaufklärbarkeit\ndes Kollisionshergangs eine (widerlegbare) Vermutung der beidseitigen\nUnachtsamkeit in Betracht zu ziehen wäre (Kantonsgericht, III. Zivilkammer,\n15. Juli 2020, BO.2018.47).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nI.1. Am […] kam es im Skigebiet X […] zu einer Kollision zwischen A (Klägerin),\nwelche die Piste auf Skiern befuhr, und B (Beklagter), der dort auf einem Snowboard\nunterwegs war. Umstritten ist, ob der Beklagte dabei, wie die Klägerin behauptet, von\nhinten rechts in diese hineingefahren ist, oder ob der Beklagte, wie er vorbringt, sich\nunmittelbar vor der Kollision links von der Klägerin befand und diese dann in seine\nrechte Schulter prallte.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund der Kollision erlitt die Klägerin einen komplizierten Bruch des rechten\nUnterschenkels (laterale Tibiaplateaufraktur mit metaphysärer Trümmerzone Knie\nrechts Schatzker Typ 6) und eine Schädigung des Meniskus im rechten Knie\n(Korbhenkelläsion lateraler Meniskus Knie rechts).\n\n[…]\n\nIII.2.a) Die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) setzt kumulativ einen Schaden,\neinen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des\nSchädigers und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein\nVerschulden des Schädigers voraus (s. anstelle Vieler: BSK OR I-Kessler, 7. Aufl., Art.\n41 N 2c ff.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten\ndes Schädigers unabdingbare Voraussetzung für das Schadensereignis war (BSK OR I-\nKessler, Art. 41 N 15; BK-Brehm, 4. Aufl., Art. 41 OR N 105 ff.). Nach der daneben\ngeforderten Adäquanz der Kausalität – deren Aufgabe es ist, die sich aus der\nnatürlichen Kausalität ergebende Ursachenpalette nach objektiven\nZurechenbarkeitskriterien einzugrenzen – ist eine Ursache dann als\nhaftungsbegründend anzusehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und\nder allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen\nherbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 16 ff.; s.\nauch BK-Brehm, Art. 41 OR N 120 ff.). Widerrechtlichkeit liegt (vorbehältlich einer\nRechtfertigung) vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut des\nGeschädigten eingreift, wie unter anderem in seine körperliche Integrität (BSK OR I-\nKessler, Art. 41 N 30 ff., insb. N 33; s. auch BK-Brehm, Art. 41 OR N 33 ff.). Und\nschliesslich setzt ein Verschulden voraus, dass der Schädiger einerseits urteilsfähig ist\n(was bei Erwachsenen grundsätzlich zu vermuten ist [vgl. Art. 16 ZGB]) und dass er\nandererseits entweder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt (also den Erfolg\nbewusst herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen) oder die unter den\ngegebenen Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet (und sich daher zumindest\nfahrlässig verhalten) hat (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 45 ff.; BK-Brehm, Art. 41 OR N\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n169 ff., N 191 ff.). Die objektive Komponente des Verschuldens liegt im Verstoss des\nSchadensverursachers gegen eine Verhaltensnorm. Solche Normen sind in erster Linie\nin gesetzlichen Regeln statuiert, die der Unfallverhütung dienen. Daneben können sie\nsich auch aus anerkannten privatrechtlichen Richtlinien ergeben; zu diesen gehören\nauch die Allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer\nund Snowboarder (sog. FIS-Regeln; BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 48a f.; BK-Brehm, Art.\n41 OR N 169 ff., N 174a)\n\n"}