Dem ist i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR mit einer Ermässigung der Schadenersatzpflicht Rechnung zu tragen, wobei den Klägern aber insoweit zuzustimmen ist, als die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 30% etwas übersetzt erscheint, zumal die Verschuldenshaftung grundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet (Grundsatz der Totalreparation; vgl. BK-Brehm, Art. 43 OR N 76; BSK OR I-Kessler, Art. 43 N 6) und es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt sowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein Selbstverschulden – bestehen (vgl. BK-Brehm, Art. 43 OR N 76 ff. m.w.H.; Roberto, Haftpflichtrecht, 2018, N 32.03 ff.; Fellmann/Kottmann, a.a.