Der Beklagten ist somit anzulasten, dass sie als Fachperson nicht für eine eindeutige Ablehnungserklärung ihrer Patientin hinsichtlich des ihrer Ansicht nach aufgrund der Risikosituation indizierten HIV-Tests sorgte. Entgegen den Klägern kann in diesem Zusammenhang aber jedenfalls nicht von einer schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung bzw. von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden. Gleichzeitig ist das Verschulden der Beklagten auch nicht als völlig geringfügig zu bezeichnen. Ihr Verschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht. Dem ist i.S.v.