Angesichts dessen wäre von einer Ärztin in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass sie aus den Äusserungen des Klägers bzw. der Verstorbenen darauf schliesse, der Test sei vorzunehmen, bzw. zumindest durch entsprechende Nachfragen Klarheit darüber schaffe, ob die Durchführung des Tests – zumal ja explizit empfohlen – nun abgelehnt werde oder erwünscht sei. Der Beklagten ist somit anzulasten, dass sie als Fachperson nicht für eine eindeutige Ablehnungserklärung ihrer Patientin hinsichtlich des ihrer Ansicht nach aufgrund der Risikosituation indizierten HIV-Tests sorgte.