In Betracht fällt sodann, dass der Kläger bzw. die Verstorbene ihrerseits den HIV-Test nicht ausdrücklich ablehnte, und ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sie der Beklagten von einem früheren HIV-Test erzählt hatten. Angesichts dessen wäre von einer Ärztin in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass sie aus den Äusserungen des Klägers bzw. der Verstorbenen darauf schliesse, der Test sei vorzunehmen, bzw. zumindest durch entsprechende Nachfragen Klarheit darüber schaffe, ob die Durchführung des Tests – zumal ja explizit empfohlen – nun abgelehnt werde oder erwünscht sei.