Ob die routinemässige Abklärung des HIV-Status bei Schwangeren zum damaligen Zeitpunkt nach den Regeln der ärztlichen Kunst bereits geboten war, kann insofern offenbleiben, als auch die Beklagte es jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten als angezeigt erachtete, einen HIV-Test durchzuführen. In Betracht fällt sodann, dass der Kläger bzw. die Verstorbene ihrerseits den HIV-Test nicht ausdrücklich ablehnte, und ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sie der Beklagten von einem früheren HIV-Test erzählt hatten.