dd) Gemäss dem Beweisergebnis im Rückweisungsentscheid war der Beklagten bewusst, dass die Verstorbene aus einem Risikogebiet stammte, stufte dies selbst als Risikosituation ein und empfahl daher ausdrücklich die Vornahme eines HIV-Tests. Ob die routinemässige Abklärung des HIV-Status bei Schwangeren zum damaligen Zeitpunkt nach den Regeln der ärztlichen Kunst bereits geboten war, kann insofern offenbleiben, als auch die Beklagte es jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten als angezeigt erachtete, einen HIV-Test durchzuführen.