cc) Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR hat der Richter Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden zu bestimmen und dabei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen. Liegt ein schweres Verschulden vor, hat der Haftpflichtige – sofern keine weiteren Umstände eine Herabsetzung des Ersatzes rechtfertigen – vollen Ersatz zu leisten. Eine Reduktion der Ersatzpflicht kommt nach überwiegender Ansicht nur bei leichtem Verschulden des Haftpflichtigen in Betracht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2420; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., N 428; HaftpflichtKomm-Fischer/Böhme, Art. 43 OR N 16; BGE 92 II 234 E. 3.b; BGE 91 II 297 E. 4.a;