bb) Die Kläger erachten die vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht wegen leichten Verschuldens als unzulässig. Sie werfen der Vorinstanz in ihrer Anschlussberufung diesbezüglich eine unvollständige Würdigung der im Rahmen von Art. 43 OR zu berücksichtigenden Umstände vor. Ihres Erachtens stellt die Nichtvornahme des empfohlenen HIV-Tests bzw. die unterlassene Klärung der diesbezüglich unklaren Situation durch die Beklagte ein schweres Verschulden dar, woran der Umstand, dass sie die bestehende Unklarheit nicht bemerkt habe, nichts ändere. Es sei von grober oder zumindest mittelschwerer Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb für eine Ermässigung der Schadenersatzpflicht kein Raum bestehe.