verpflichtet, automatisch eine Reduktion der Ersatzpflicht vorzunehmen. Vorliegend falle in Betracht, dass die Beklagte als Fachperson eine unklare Situation hätte klären müssen. Dabei sei ihr zugute zu halten, dass sie die unklare Situation gerade nicht als solche wahrgenommen habe. Es sei ihr somit nur, aber immerhin, vorzuwerfen, dass © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte