Sie erwog, die von den Parteien aufgeworfene Frage danach, ob die routinemässige Abklärung des HIV-Status im Herbst 2002 bereits dem medizinischen Standard entsprochen habe, sei vorliegend nicht relevant, stehe doch fest, dass die Ehegatten Y.____ im ersten Gespräch erklärt hätten, einen HIV-Test zu wünschen, und die Beklagte diesen in der Folge nicht durchgeführt habe. Das Kantonsgericht räume im Rückweisungsentscheid ein, dass die Beklagte aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen sein möge, ein Test sei nicht nötig. Damit sei klar, dass der Beklagten höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Allerdings sei das Gericht auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht