aa) Die Vorinstanz stufte das Verschulden der Beklagten als eher leicht ein und erachtete aufgrund dessen eine Herabsetzung der Ersatzpflicht um 30% für sämtliche Schadenspositionen als angemessen. Sie erwog, die von den Parteien aufgeworfene Frage danach, ob die routinemässige Abklärung des HIV-Status im Herbst 2002 bereits dem medizinischen Standard entsprochen habe, sei vorliegend nicht relevant, stehe doch fest, dass die Ehegatten Y.____ im ersten Gespräch erklärt hätten, einen HIV-Test zu wünschen, und die Beklagte diesen in der Folge nicht durchgeführt habe.