Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung – welche allerdings soweit ersichtlich noch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat – das Scheidungsrisiko mitberücksichtigt, was mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate in heutiger Zeit (und auch bereits zum Todeszeitpunkt der Verstorbenen) in der Tat realitätsnäher und daher sachgerecht erscheint (s. dazu BK-Brehm, Art. 45 OR N 127 ff.; Fellmann/ Kottmann, a.a.O., N 2217 ff. m.w.H.; eher ablehnend Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.152 ff.; a.M. ZK-Landolt, Art. 45 OR N 122 ff.).