Ausgehend von diesen Werten und unter Berücksichtigung, dass diese – wie erwähnt – praxisgemäss deutlich unterschritten werden, rechtfertigt sich ein Wiederverheiratungsabzug in Höhe der von der Beklagten geforderten 40% demnach klar nicht. Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung – welche allerdings soweit ersichtlich noch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat – das Scheidungsrisiko mitberücksichtigt, was mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate in heutiger Zeit (und auch bereits zum Todeszeitpunkt der Verstorbenen) in der Tat realitätsnäher und daher sachgerecht erscheint (s. dazu BK-Brehm, Art.