Da sich aus dem Umstand, dass der Todestag der Verstorbenen fast 18 Jahre zurückliegt und der Kläger seither unbestrittenermassen alleine mit seiner Tochter wohnt und keine neue Bindung eingegangen ist, durchaus auf eine geringere zukünftige Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit schliessen lässt, erscheint es hier sachgerecht, sich tendenziell eher an der zum heutigen Zeitpunkt massgebenden Kürzungsquote (von 24%) zu orientieren. Ausgehend von diesen Werten und unter Berücksichtigung, dass diese – wie erwähnt – praxisgemäss deutlich unterschritten werden, rechtfertigt sich ein Wiederverheiratungsabzug in Höhe der von der Beklagten geforderten 40% demnach klar nicht.