Auch die Beklagte anerkennt, dass dem Zeitablauf seit dem Tod der Verstorbenen mit einer Reduktion des vorzunehmenden Abzugs Rechnung zu tragen ist, und berücksichtigt dies insofern, als sie auf den Prozentsatz zum Zeitpunkt der Berufungserhebung abstellt. Da sich aus dem Umstand, dass der Todestag der Verstorbenen fast 18 Jahre zurückliegt und der Kläger seither unbestrittenermassen alleine mit seiner Tochter wohnt und keine neue Bindung eingegangen ist, durchaus auf eine geringere zukünftige Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit schliessen lässt, erscheint es hier sachgerecht, sich tendenziell eher an der zum heutigen Zeitpunkt massgebenden Kürzungsquote (von 24%) zu orientieren.