BGE 101 II 257 E. 3). Auch die Beklagte anerkennt, dass dem Zeitablauf seit dem Tod der Verstorbenen mit einer Reduktion des vorzunehmenden Abzugs Rechnung zu tragen ist, und berücksichtigt dies insofern, als sie auf den Prozentsatz zum Zeitpunkt der Berufungserhebung abstellt.