Mit Bezug auf den vorliegenden Fall betragen die Wiederverheiratungschancen des Klägers bei dessen gegenwärtigem Alter von 51 Jahren gemäss der (aus dem Jahr 2001 datierenden) Tabelle in Schaetzle/Weber (a.a.O., N 4.141) 34%. Den aktuellsten (aus dem Jahr 2018 stammenden) Daten zufolge ist beim derzeitigen Alter des Klägers statistisch noch von einer Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit von 24% auszugehen (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl., N 4.119). Entgegen der Ansicht der wohl herrschenden Lehre (s. ZK-Landolt, Art. 45 OR N 130 m.w.H.; Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.151 m.w.H.; a.M. BK-Brehm, Art. 45 OR N 125 ff.