BGE 102 II 90 E. 3.b). Der Vergleich mit früheren Entscheiden zeigt, dass die obere Grenze auch bei höheren statistischen Heiratswahrscheinlichkeiten bei einer Reduktion von 30% lag und nur ausnahmsweise bei sehr jungen verwitweten Personen überschritten wurde (s. die Übersicht in Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.148; ZK-Landolt, Art. 45 OR N 138 f.; BK-Brehm, Art. 45 OR N 121). Neben dem Alter des Verwitweten bzw. der davon abhängigen Richtwerte sind sodann auch die konkreten Verhältnisse zu beachten (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.140 m.H.; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2206 ff.; BGE 95 II 411 E. 2).