ddd) Das Bundesgericht stellt für die Beurteilung der Wiederverheiratungsaussichten auf die auch von der Vorinstanz herangezogenen Tabellen von Schaetzle/Weber ab, hielt aber wiederholt – in Übereinstimmung mit den Autoren selbst – fest, dass die darin aufgeführten statistischen Werte mit Zurückhaltung anzuwenden seien und es diese erheblich zu unterschreiten pflege (BGE 113 II 323 E. 3.c; BGE 108 II 434 E. 5.c; BGE 102 II 90 E. 3.b).