fff) Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Berücksichtigung einer Reallohnsteigerung bei der Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens bis zum mutmasslichen Pensionierungsalter der Verstorbenen von jährlich 1%. Diese steht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 f.; Fellmann/ Kottmann, a.a.O., N 2279; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9 N 9.132) und blieb seitens der Beklagten denn auch grundsätzlich unbestritten. […] hh) Wiederverheiratungsabzug © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte