vgl. OGer LU LGVE 2008 I Nr. 8 und LGVE 2010 I Nr. 11). Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall jedoch die Vorinstanz bereits getrennte Berechnungen für den Schaden aus Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung (sowie Präsenzzeit) vornahm, womit durch das Festhalten an dieser Differenzierung kein wesentlicher Zusatzaufwand bei der Berechnung entstände, und aus den statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung 2004 weiter hervorgeht, dass für die Kinderbetreuungsarbeiten von höheren Lohnansätzen auszugehen ist, rechtfertigt es sich hier einzelfallweise, der Schadensberechnung aus Kinderbetreuung einen höheren Stundenlohn zugrunde zu legen.