Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob bezüglich der anzuwendenden Stundenansätze eine Differenzierung zwischen der Haushaltstätigkeit im engeren Sinn und Kinderbetreuung vorzunehmen ist, wie es die Kläger vorschlugen und von der Vorinstanz übernommen wurde, oder ein einheitlicher Stundenansatz für Hausarbeiten und Kinderbetreuung anzuwenden ist. Ein Teil der Lehre befürwortet ein Splitting von Haus- und Erziehungsarbeit, da Letztere andere Qualifikationen erfordere und im Vergleich zur eigentlichen Haushaltsarbeit rund einen Drittel höhere Referenzlöhne aufweise (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 1112 f.;