eee) Wie die Kläger vorbringen, wird in der Lehre teilweise ein Stundenansatz in Höhe von Fr. 30.00 für die Hausarbeit als angemessen erachtet (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 389; Stehle, a.a.O., N 586; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9 N 9.132). Es stellt sich die Frage, ob diese Ansicht für die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse geteilt werden kann.