2004 errechnete Mittelwert mit einem Stundenansatz von Fr. 27.00 überein, womit es gerechtfertigt sei, diesen den Berechnungen zugrunde zu legen. In einem gerade kürzlich veröffentlichten Entscheid kam das Bundesgericht sodann zum Schluss, ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 30.00 für die Jahre 2014 bis 2017 für den Kanton Zürich verletze kein Bundesrecht (BGer 4A_200/2020 E. 3.1).