3. August 2015. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei mit demjenigen von BGE 131 III 360, in dem das Bundesgericht einen Stundenansatz von Fr. 30.00 zugelassen habe, nicht vergleichbar, da dort der Haushaltsschaden für eine Hausfrau und Mutter mit zwei unmündigen Kindern in Genf – wo das Lohnniveau bekanntlich ausgesprochen hoch sei – zur Debatte gestanden habe. Weiter stimme der anhand Daten zu statistischen Durchschnittslöhnen im Raum Ostschweiz aus dem Jahr © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte