Schwester des Klägers zu betreuen, zum Schluss, dass der von der Beklagten eventualiter anerkannte und von der Vorinstanz zugesprochene Stundensatz von Fr. 27.00 für die Betreuungsdienste der Mutter des Klägers jedenfalls nicht zu tief angesetzt worden sei. Ebenfalls mit einem Stundenlohn von Fr. 27.00 brutto rechnete das Kantonsgericht sodann im Entscheid BO.2011.59-K3 vom 3. August 2015.