Es sei gerichtsnotorisch, dass die tieferen Löhne (und Lebenshaltungskosten) im Land Vorarlberg auf das Lohnniveau in diesem Gebiet drückten, insbesondere bei wenig qualifizierten Tätigkeiten. Im Entscheid BZ.2006.100-P3 vom 11. Juni 2007 kam der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Rücksicht darauf, dass der Kläger zwar wie der Verletzte im Entscheid des Kantonsgerichts BZ.2004.40-K3 vom 6. Januar 2006 in der Ostschweiz wohnhaft sei, der Lohndruck aus dem Vorarlberg an seinem Wohnort aber wohl bereits geringer als in unmittelbarer Grenznähe und der Kläger zuhause betreut worden sei, es somit seiner Mutter möglich gewesen sei, gleichzeitig den Haushalt zu führen und die