In seinem Entscheid BZ.2004.40-K3 vom 6. Januar 2006 befand das Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 131 III 360 E. 8.3 für eine kleine Gemeinde im St. Galler Rheintal, es sei deshalb vom tieferen Ansatz auszugehen, weil das Lohnniveau in der Region Ostschweiz – wie die Lohnstrukturerhebung 2004 zeige – in jedem Anforderungsniveau unter dem Schweizer Mittel liege. Auch wohne der Kläger in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Es sei gerichtsnotorisch, dass die tieferen Löhne (und Lebenshaltungskosten) im Land Vorarlberg auf das Lohnniveau in diesem Gebiet drückten, insbesondere bei wenig qualifizierten Tätigkeiten.