Ein Betrag von Fr. 25.00 befinde sich aber am unteren Ende des Spielraums und könne nur zugrunde gelegt werden, wenn ein Geschädigter auf dem Land lebe, wo die Löhne tiefer seien als in der Stadt (vgl. BGE 129 II 145 E. 3.2). In seinem Entscheid BZ.2004.40-K3 vom 6. Januar 2006 befand das Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 131 III 360 E. 8.3 für eine kleine Gemeinde im St. Galler Rheintal, es sei deshalb vom tieferen Ansatz auszugehen, weil das Lohnniveau in der Region Ostschweiz – wie die Lohnstrukturerhebung 2004 zeige – in jedem Anforderungsniveau unter dem Schweizer Mittel liege.